Gruppenverzeichnis


Förderungen

Förderungen des Vorarlberger Sozialfonds

Der Vorarlberger Sozialfonds unterstützt jährlich Selbsthilfegruppen und -organisationen mit Projekt- und Objektförderungen zur Stärkung der Selbsthilfe für Menschen mit Beeinträchtigungen – im Rahmen des Chancengesetzes.

Förderung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich

Abteilung für Sanitätsangelegenheiten

Das Land Vorarlberg unterstützt Selbsthilfegruppen und -organisationen, die Menschen mit gesundheitlichen Problemen sowie deren Angehörige begleiten. Ziel ist es, die gegenseitige Unterstützung zu stärken, den Austausch von Erfahrungen zu fördern und die Gesundheitskompetenz zu erhöhen.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden gemeinnützige, unabhängige Gruppen, die:

  • aus mindestens vier betroffenen Personen bestehen
  • offen für neue Mitglieder sind
  • ehrenamtlich arbeiten

Wofür gibt es Unterstützung?

  • Maßnahmen zur Förderung der Gesundheitskompetenz
  • Veranstaltungen, Vorträge und Fortbildungen
  • Öffentlichkeitsarbeit (Website, Informationsmaterial)

Höhe der Förderung

Pro Selbsthilfegruppe kann einmal jährlich bis zu 2.000 Euro beantragt werden.
Die Einreichung erfolgt mit dem offiziellen Antragsformular per E-Mail an:
selbsthilfe@vorarlberg.at

Nach der Zusage

  • Mittel müssen zweckgebunden und sparsam verwendet werden
  • Am Jahresende Kostenaufstellung erforderlich
  • Keine Förderung für Personalkosten
  • Keine Leistungen, die in den Aufgabenbereich des Dachverbandes fallen

Aktuelle Informationen:
https://vorarlberg.at/-/selbsthilfegruppen

Neue Richtlinie zur Förderung (Beschluss vom 23.11.2023)


Wichtige Punkte

Förderung einer Geschäftsstelle: Für Selbsthilfegruppen und -organisationen wurde eine zentrale Geschäftsstelle beschlossen.

Ziel: Schaffung klarer Rahmenbedingungen und eines einheitlichen Ablaufs für Objekt- und Projektförderungen.

Vorgehen: Transparente und fachlich fundierte Bearbeitung der Anträge.

Antragstellung – So funktioniert's

  • Zwei fixe Einreichtermine pro Jahr:
    • Ende März
    • Ende September
  • Ablauf:
    1. Antrag bei der Geschäftsstelle Vorarlberg einreichen.
    2. Prüfung durch die Geschäftsstelle auf:
      • Zielgruppe
      • verfügbare finanzielle Mittel
      • geplante Aktivitäten
    3. Gemeinsame Übermittlung von Antrag und Empfehlung an das Land Vorarlberg.
    4. Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung durch das Land.
  • Hinweis: Das Gesamtbudget darf nicht überschritten werden. Zuständig für die korrekte Mittelverwendung ist das Land Vorarlberg.

Aktuelle Richtlinien & Anträge – Website des Landes Vorarlberg

Parkausweise gemäß § 29b StVO

Zuständig:

Sozialministeriumservice – Kompetenzzentrum für Menschen mit Behinderung

Direktlink zum Parkausweis

Wichtige Hinweise:

  • Nicht übertragbar und darf nicht missbräuchlich verwendet werden.
  • Bei Tod des Besitzers: Ungültig – Rückgabe an Ausstellungsbehörde.
  • Missbrauch = Verstoß gegen die StVO

Bei Verdacht auf Missbrauch:

Polizei kontaktieren

Für weitere Informationen bezüglich Behinderung stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Sozialministeriumservice ( 05 99 88, sozialministeriumservice.at) gerne zur Verfügung.

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